Förderverein des Marinemuseums DänholM

 

SATZUNG
des Fördervereins des Marinemuseums Dänholm e.V.
in der Fassung vom 01.06.2021

 

§ 1 Name und Sitz

Der beim Amtsgericht Stralsund eingetragene Verein führt den Namen „Förderverein des Marinemuseums Dänholm e.V.“ Der Verein hat den Sitz und den Gerichtsstand in Stralsund.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Förderverein des Marinemuseums Dänholm verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Übergeordneter Vereinszweck ist die Einflussnahme auf die Museumsarbeit bei der körperlichen Darstellung der Militärgeschichte Stralsunds und Umgebung, bei vordergründiger Konzentration auf die Insel Dänholm sowie ihre Einbettung in die Marinegeschichte Deutschlands. Das bezieht sich insbesondere auf:

  • die wissenschaftliche Bearbeitung von Problemen der Militärgeschichte
  • die Pflege, Bewahrung und den Erwerb entsprechender musealer Gegenstände zur Weitergabe an das Museum
  • die Mitarbeit bei der Ausstattung, der Gestaltung und der Erhaltung der als Aufbewahrungsort der Exponate vorgesehenen Häuser 10, 11 und 12 und des Geländes des Museums
  • Unterstützung der Arbeit des Museums durch Vereinsmitglieder als ehrenamtliche Mitarbeiter
  • Finanzielle und materielle Unterstützung des Museums durch die Sammlung von Spenden aller Art.

Der Verein ist selbstlos tätig, ein auf Gewinn ausgerichteter Geschäftsbetrieb ist nicht vorgesehen.

§ 3 Vermögens- und Spendenverwendung

Das Vermögen des Vereins, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen dürfen nur für Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet werden. Dabei sind die Finanzordnung und die Kontrollordnung des Vereins zu berücksichtigen. Die so geschaffenen Sachwerte des Vereins werden unmittelbar in das Eigentum des Stralsund Museums der Hansestadt Stralsund überführt. Die Mitglieder erwerben keine Eigentumsrechte. Sie erhalten nur Zuwendungen in Form einer Aufwandsentschädigung, die von Fall zu Fall durch den Vorstand beschlossen werden muss. Es darf keine Begünstigung bestimmter Personen oder Personenkreise geben. Die Verwaltungskosten sind auf einem niedrigen Niveau zu halten.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitgliedschaft

Über die Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund eines an ihn zu richten-den Antrages. Bei Ablehnung eines Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit der Aufnahme erkennt das ordentliche Mitglied die Rechtswirksamkeit der Vereinssatzung an. Die ordentliche Mitgliedschaft endet:

1. durch Austritt

2. durch Ausschluss

3. durch Tod

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist am Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. An die Satzung des Vereins bleibt das ordentliche Mitglied bis zur Beendigung seiner Mitgliedschaft gebunden. Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied ausschließen, wenn es durch sein Verhalten den Interessen und den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt. Der Ausschluss wird dem ordentlichen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt. Über einen Einspruch gegen den Ausschluss befindet die Mitgliederversammlung.

(2) Ehrenmitgliedschaft

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit ernennen.

§ 6 Beiträge und Spenden

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitglieder werden gebeten, zur Förderung der im § 2 genannten Zwecke zusätzliche Beträge zu spenden.

Ehrenamtliche Mitarbeiter sind vom Beitrag befreit, können ihn aber freiwillig leisten. Die Beitragszahlung ist eine Bringepflicht und sollte nach Möglichkeit bis zum Ende des 1. Quartals zu erfolgen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht im Sinne des § 26 BGB aus

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der Stellvertreter/-in
  • dem/der Schatzmeister/-in
  • dem/der Beisitzer/-in

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet mit dem Datum der darauffolgenden Mitgliederversammlung. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/-in sind einzelvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis darf der/die Stellvertreter/-in davon nur Gebrauch machen, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000,00 € die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich ist.

Der/die Schatzmeister/-in ist für den Eingang und die Verwaltung der Spenden und Beiträge verantwortlich und erledigt sämtliche Kassengeschäfte.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die verbleibende vorgesehene Amtsdauer des Ausscheidenden ein Ersatzvorstandsmitglied aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des Fördervereins hinzuziehen.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand arbeitet nach einem Jahresarbeitsplan. Im Laufe jedes Geschäftsjahres ist mindestens eine Vorstandssitzung durchzuführen. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem seiner Stellvertreter, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme desjenigen, der die Vorstandssitzung leitet. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gegenzuzeichnen. Der Vorstand kann die Mitglieder nicht persönlich verpflichten. Die Haftung beschränkt sich auf das vorhandene Vereinsvermögen.

§ 10  Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein ordentliches Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes über seine Tätigkeit und Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer

2. Entlastung des Vorstandes

3. Wahl des Vorstandes für neue Amtsperiode

4. Ernennung von Ehrenmitgliedern

5. Entscheidung über den Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes durch den Vorstand

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre durchgeführt. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über einen nicht auf der Tagesordnung befindlichen Antrag wird nur abgestimmt, wenn die Mehrheit der auf der Versammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder einer Beratung dieses Antrages zustimmt und das antragstellende Mitglied persönlich anwesend ist.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es er-fordert oder wenn 1/10 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 13 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem Stellvertreter, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung der Versammlungsleiter.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, ob Wahlen durch offene oder geheime Wahlen durchzuführen sind.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 ordentliche Mitglieder persönlich anwesend sind. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Leiter der Mitgliederversammlung gegenzuzeichnen. Eine Abschrift des Protokolls ist dem Vorstand zuzuleiten. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

Bei Wahlen ist über jeden Kandidaten einzeln abzustimmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.

Eine Satzungsänderung kann auf einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit, die mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder insgesamt repräsentiert, beschlossen werden.

Alternativ zur Mitgliederversammlung kann die Zustimmung zur Satzungsänderung schriftlich erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der Satzungsänderung zustimmen. Über den Ablauf der schriftlichen Abstimmung ist ein Protokoll anzufertigen.

Der Vorstand ist jedoch befugt, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder von Behörden für erforderlich erachtet werden, selbst ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vorzunehmen, wenn terminliche Zwänge diese erfordern. Die Mitglieder sind in der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von einem Viertel aller ordentlichen Mitglieder unterzeichnet werden. Er ist den Mitgliedern zwei Wochen vor der Einberufung der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wobei diese mehr als die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder repräsentieren müssen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das Stralsund Museum der Hansestadt Stralsund und an das Deutsche Marine Institut e. V. (DMI Bonn), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.